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ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
I. Allgemeines:
1) Definition:
Versicherungsmakler ist, wer im Sinne des § 26 MaklerG als Handelsmakler in einer von den Versicherungsunternehmungen unabhängigen Weise Versicherungsverträge vermittelt, Risikoanalysen und Deckungskonzepte erstellt.
2) Interessenwahrung:
Der Versicherungsmakler wahrt im Sinne der §§ 27 und 28 MaklerG überwiegend die Interessen des Kunden und steht für die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmannes ein.
3) Örtlichkeit Österreich:
Die Tätigkeit des Maklers wird, soweit im Einzelfall nicht ausdrücklich anders vereinbart, örtlich auf Österreich beschränkt.
4) Betreuung durch den Makler:
4.1. Soweit die Bestimmungen des KSchG in der gültigen Fassung nicht anwendbar sind, ist der Versicherungsmakler nach Abschluss des Versicherungsvertrages lediglich verpflichtet, die zugrundeliegende(n) Polizze(n) zu überprüfen und diese dem Kunden auszuhändigen. Eine darüberhinausgehende Berichts- und/oder Aushändigungspflicht im Sinne des § 28 Z.4 MaklerG wird ausdrücklich abbedungen.
4.2. Eine laufende Überprüfung der bestehenden Versicherungsverträge des Vollmachts(auftrag)gebers im Sinne des § 28 Z.7 MaklerG bedarf eines gesonderten Auftrages. Ohne gesonderten Auftrag in schriftlicher Form übernimmt der Makler keine Verpflichtung im Sinne des § 28 Z.7 MaklerG. Die Annahme eines derartigen Auftrages behält sich der Makler ausdrücklich vor. Wird ein solcher Auftrag in schriftlicher Form erteilt, hat der Kunde (Vollmachts- und Auftraggeber) dem Makler unverzüglich allfällige neue Risken bzw. Veränderungen derselben bekanntzugeben.
II. Aufklärungs- und Mitwirkungspflichten des Kunden:
1) Informationspflicht des Kunden:
1.1. Der Kunde hat dem Makler insbesondere alle Umstände mitzuteilen, die erforderlich sind, damit der Makler gegenüber dem Versicherer alle jene Interessen wahren kann, die auch der Kunde selbst vor und nach Abschluss des Versicherungsvertrages dem Versicherer gegenüber zu wahren hat, insbesondere hat er ihn über sämtliche Risken zu informieren.
1.2. Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass eine Schadensmeldung oder ein Besichtigungsauftrag noch keine Deckungs- oder Leistungszusage des Versicherers bewirkt.
1.3. Eine Haftung für Schäden infolge unrichtiger oder unvollständiger Angaben, insbesondere der Risken, durch den Auftraggeber ist ausdrücklich ausgeschlossen und kann nicht übernommen werden.
2) Analyse des zu versichernden Risikos:
2.1. Der Makler erstellt auf Basis der ihm vom Kunden erteilten Informationen und den ausgehändigten Unterlagen eine angemessene Risikoanalyse und ein angemessenes Deckungskonzept.
2.2. Der Kunde hat - da er bezüglich der Kenntnis der Versicherungswerte und etwaiger besonderer Gefahren dem Makler überlegen ist - sämtliche für den Abschluss der gewünschten Versicherungen relevanten Daten wahrheitsgemäß und vollständig bekanntzugeben, insbesondere aber auch erforderlichenfalls an einer Risikobesichtigung durch den Makler vor Ort teilzunehmen.
2.3. Ebenso hat der Kunde jegliche für die Versicherungsdeckung relevanten Veränderungen dem Makler unverzüglich und unaufgefordert schriftlich bekanntzugeben wie z.B. Änderung der Adresse, des Tätigkeitsbereiches, Auslandstätigkeit etc.
3) Keine vorläufige Deckung:
Der Kunde nimmt zur Kenntnis, dass ein von ihm oder für ihn durch den Makler unterfertigter Antrag noch keinen Versicherungsschutz bewirkt. Der Versicherungsantrag bedarf der Annahme durch den Versicherer. Der Kunde nimmt somit zur Kenntnis, dass zwischen Unterfertigung des Versicherungsantrages und dessen Annahme durch den Versicherer ein ungedeckter Zeitraum bestehen kann. Der Makler ist verpflichtet den unterfertigten Antrag unverzüglich an den Versicherer weiterzuleiten und den Kunden unverzüglich von der Annahme des Versicherungsantrages nach eigener Kenntnis zu informieren.
4) Obliegenheiten, Verständigungs- und Schadenminderungspflicht des Kunden:
Es wird darauf hingewiesen, dass die Missachtung von Obliegenheiten aufgrund des Gesetzes und der Versicherungsbedingungen im Schadensfall zur Leistungsfreiheit der Versicherung führen kann. Der Kunde hat den Makler unverzüglich nach Kenntnis eines eingetretenen Schadens zu verständigen und alle Vorkehrungen in Entsprechung seiner Schadensminderungspflicht zu treffen.
III. Haftung des Maklers:
1) Haftung für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit:
Der Makler haftet nur für vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung durch ihn oder seine Erfüllungsgehilfen. Eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit, insbesondere im Bereich des Schadenersatzrechtes, wird ausdrücklich ausgeschlossen.
Im Bereich der (schlicht) groben Fahrlässigkeit wird eine Haftungshöchstgrenze von € 1 Mio. vereinbart, soweit keine Bestimmungen des KSchG entgegenstehen.
2) Zustellung, elektronischer Schriftverkehr:
Eine Haftung des Maklers für Folgen von vereinzelt auftretender, technisch unvermeidbarer Fehler, wie z.B. Datenverlust, -verfälschung oder -veröffentlichung, ist nur dann gegeben, wenn er diese grobfahrlässig verschuldet.
3) Verjährungsverkürzung:
Schadenersatzansprüche gegen den Makler verjähren, sofern der Kunde (Vollmachts- oder Auftraggeber) nicht innerhalb von 6 Monaten, nachdem er oder die Anspruchsberechtigten den Schaden und Schädiger kannten oder kennen mussten (relative Verjährung), spätestens aber innerhalb von 3 Jahren ab dem anspruchsbegründenden Schadensfall (absolute Verjährung) diese gerichtlich geltend macht, soweit keine Bestimmungen des KSchG entgegenstehen.
4) Berufshaftpflichtversicherung:
Der Makler bestätigt den aufrechten Bestand einer Berufshaftpflichtversicherung und verpflichtet sich, dem Kunden auf dessen Verlangen das Bestehen dieser Versicherung urkundlich nachzuweisen.
IV. Verschwiegenheit und Datenschutz:
1) Vertrauliche Informationen:
Der Makler sowie dessen Mitarbeiter verpflichten sich, die ihm aufgrund der Geschäftsbeziehung zum Kunden bekanntwerdenden Informationen, vertraulich zu behandeln und Dritten gegenüber geheim zu halten.
2) Datenschutz:
Der Kunde ist einverstanden, dass seine personenbezogenen Daten automationsunterstützt vom Makler verarbeitet und nur in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten an Dritte weitergegeben werden.
V. Schlussbestimmungen:
1) Schriftlichkeitsgebot:
Änderungen und/oder Ergänzungen der umseitigen Bevollmächtigung sowie der AGB bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform; dies gilt auch für das Abgehen vom Schriftlichkeitsgebot.
2) Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen:
Die etwaige Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen oder Abschnitte des Bevollmächtigungsvertrages sowie AGB berührt die Verbindlichkeit der restlichen Bestimmungen nicht.
3) Erfüllungsort - Gerichtsstand - Anzuwendendes Recht:
Erfüllungsort ist der Ort der beruflichen Niederlassung des Maklers, Gerichtsstand das jeweils sachlich zuständige Gericht an diesem Ort, jeweils, soweit keine Bestimmungen des KSchG entgegenstehen. Ausdrücklich wird die Anwendung österreichischen Rechtes vereinbart.
Klemencic Versicherungsmakler • Langstr. 7 • 8430 Leibnitz
Tel. 03452 / 83551-0 • Fax 03452 / 83551-10 • are-office-xya34[at]ddks-klemencic.at
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